Ratgeber

Dieselskandal



Verbraucherschützer Rechtsanwalt Dr. Schweers informiert



Seit in der Presse über den Abgasskandal (Dieselgate, Dieselskandal) berichtet wird, stellen sich Besitzer von Dieselkraftfahrzeugen viele Fragen.

Die meisten der Fragen können derzeit nicht einmal Ämter, Gutachter oder eingearbeitete Rechtsanwälte zweifelsfrei beantworten.

Beispielsweise, ob das Fahrzeug in absehbarer Zeit von einem Fahrverbot betroffen sein wird. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat Fahrverboten zumindest den Weg geebnet und entschieden, dass Kommunen Fahrverbote selbständig erlassen können (BVerwG, Urt. v. 28.02.2018, Az. 7 C 26.16 u. 7 C 30.17, Vorinstanzen: VG Düsseldorf – 7 C 26.16 und VG Stuttgart 7 C 30.17).

Oder ob die angekündigten Updates wirklich nicht zu Leistungsverlusten oder Motorschäden führen werden, wie von Herstellern immer wieder behauptet wird. Vielmehr seitens von Dieselbesitzern von höherem Verbrauch, Verschleiß und Leistungsverlusten berichtet. Es ist unklar, wie sich die Updates langfristig auswirken.

Außerdem ist ungeklärt, ob Zulassungen widerrufen werden müssen. Die ersten Behörden drohen Stilllegungen an, wenn das Update nicht aufgespielt wird. Dieselfahrer kämpfen an vielen Fronten.

Eines steht aber fest: Gebrauchte Diesel will niemand mehr haben. Besitzer müssen mit enormen Wertverlusten kalkulieren.

Pendler müssen sich womöglich ein neues Auto kaufen.

In diesen 37 Städten werden Grenzwerte nach den bisherigen Messungen  überschritten: München, Stuttgart, Köln, Reutlingen, Hamburg, Düsseldorf, Kiel, Heilbronn, Darmstadt, Ludwigsburg, Dortmund, Wiesbaden, Berlin, Freiburg im Breisgau, Oberhausen, Oldenburg, Wuppertal, Hagen, Mainz, Tübingen, Frankfurt am Main, Solingen, Aachen, Gelsenkirchen, Leverkusen, Limburg a.d. Lahn, Mannheim, Augsburg, Hannover, Ludwigshafen am Rhein, Osnabrück, Halle (Saale), Leonberg, Nürnberg, Gießen, Essen und Regensburg.

Zu viele offene und kostenträchtige Fragen für Dieselfahrer, für die oft Zuverlässigkeit und Sparsamkeit sehr wichtig sind. Und Grund genug, nach Wegen zu suchen, den Wagen ohne Verlust zurückzugeben.

Rechtlich stehen verärgerten Besitzern grundsätzlich zwei Wege offen:

–Diesel-Widerrufsjoker. Wurde der Wagen mit einem Kredit finanziert oder geleast, eröffnet der Gesetzgeber einen sehr eleganten Weg: den Widerruf des Leasings bzw. des Autokredits und Autokaufs (Diesel-Widerruf). Der Widerruf führt im Ergebnis dazu, dass die Raten erstattet werden müssen und der Wagen abgegeben werden kann. Plusminus, WiSo und Finanztest berichteten. Der Hintergrund in aller Kürze: Jeder Darlehensnehmer hat ein auf zwei Wochen befristetes Widerrufsrecht. Enthält der Vertrag bestimmte formale Fehler, hört diese Frist nicht auf zu laufen und der Widerruf kann noch Jahre nach Vertragsschluss erklärt werden. Da Darlehensvertrag und Kaufvertrag rechtlich betrachtet verbundene Geschäfte sind, löst der Widerruf der Autofinanzierung beide Verträge auf. Verklagt werden muss dabei nur die Bank. Die Bank muss auch anstatt des Herstellers oder Händlers den Wagen zurücknehmen. Im Ergebnis das Gleiche gilt dabei für den Leasingvertrag. Die Verjährung der Ansprüche beginnt erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Widerruf erklärt wird. Hier finden Sie eine Liste der betroffenen Banken.

–Schadensersatz, Gewährleistungsrechte. Da die Manipulationen und die daraus folgenden Konsequenzen rechtlich gesehen einen Mangel der Kaufsache darstellen, stehen Käufern Gewährleistungsrechte zu, also Nacherfüllung, Rücktritt, Kaufpreisminderung, Schadensersatz. Es lauern Fallstricke: Diese Rechte richten sich gegen den Verkäufer, also den Autohändler. Sie verjähren zwei Jahre nach Übergabe des Fahrzeuges. Anderes gilt nur bei Arglist (hier ist die Beweislage bei VW gut): Ansprüche verjähren hier drei Jahre nach Kenntnis des Käufers von der Arglist, gerechnet zum Schluss des Jahres. Da VW-Mitarbeiter im Jahr 2015 Manipulationen zugegeben haben, droht hier z.B. Verjährung zum 31.12.2018.

Zögerliche sollten daran denken, dass der Schaden umso größer ist, je später gehandelt wird.

Viele mögen hoffen, dass die Bundesregierung irgendwie für alle sorgt oder dass die Updates das Problem beseitigen. Das ist aber bisher auch nicht der Fall gewesen. Es spricht mehr dafür, dass sich Industrie und Politik um eine grundlegende Lösung herumdrücken. Und: Wer früh handelt, ist besser dran. Die Probleme werden nicht kleiner, je näher der Zeitpunkt rückt, in dem Wertverluste sich real auswirken oder Fahrverbote definitiv ausgesprochen werden.

Tipps zum Autokauf

Die 5 wichtigsten Tipps für den Kfz-Verkauf und Mustervertrag "Auto"

1. Dokumentieren Sie vor der Probefahrt den Führerschein inkl. Adresse des Interessenten.
2. Akzeptieren Sie keine Anzahlung. Wenn ein Käufer keinen Kreditgeber findet, ist er vermutlich nicht kreditwürdig.
3. Akzeptieren Sie keine Schecks als Zahlungsmittel.
4. Dokumentieren Sie Zustand und Defekte des Kfz vor dem Verkauf schriftlich und mit Fotos - nutzen Sie dazu das Fahrzeugteile-Lexikon.
5. Schließen Sie unbedingt einen schriftlichen Kfz- bzw. Auto Kaufvertrag ab, um Missverständnisse über Preis, Bezahlung, Ausstattung usw. und mögliche Rechtsstreitigkeiten auszuschließen. Der Kaufvertrag sollte alle bisher mündlichen Absprachen dokumentieren. Auch mündliche Kaufabschlüsse sind juristisch bindend, hier stehen jedoch im Streitfall Aussage gegen Aussage. Weitere Hinweise und Tipps finden Sie im Ratgeber zum Gebrauchtwagenkauf.